Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher). Verbraucher verfügen in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieses ist auf 14 Tage nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, befristet (→ Widerrufsbelehrung). Erst mit dem Zugang (z. B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.
Die Widerrufsbelehrung muss verständlich als solche formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
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dass ein Widerrufsrecht besteht
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dass es keiner Begründung bedarf und Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt wird
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der Name des Unternehmers und an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist
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Dauer und Beginn der Frist und dass rechtzeitiges Absenden genügt.
Geschäftsführers stellt nicht nur eine schwierige Tätigkeit dar, sondern eine berufliche Herausforderung, die bei rechtlichem Fehlverhalten sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der Haftungsvarianten werde ich im Rahmen dieses Beitrags die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 266 a Strafgesetzbuch auszugsweise erläutern. Bei der Strafbarkeit des § 266 a StGB geht es im Wesentlichen darum, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung) unter Strafe gestellt wird. Nach den sozialrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber für die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Durch diese Strafbarkeit soll die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden. Insbesondere bei den Fällen, in denen Angestellte zwar geringfügig angemeldet sind, aber tatsächlich täglich in Vollzeit arbeiten, ist Achtung geboten. Es dürfte in dieser Konstellation auf der Hand liegen, dass sich hierdurch die GmbH als Arbeitgeber die Bezahlung der Krankenversicherungs-und Rentenversicherungsbeiträge in rechtswidriger Weise ersparen möchte. Bei einer etwaigen Betriebsprüfung kann ein Prüfer relativ schnell feststellen, ob ein Anfangsverdacht für die Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB besteht. Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH einleitet. Die entscheidende Frage ist nunmehr, was einen Geschäftsführer bei einer etwaigen Verurteilung erwartet. Gemäß § 266 a Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. Vorsicht! Bei diesem Strafrahmen handelt es sich lediglich um das Grunddelikt. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 a Abs.4 StGB vor, wird das Gericht zwischen 6 Monaten und 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgehen. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn ein größerer Gesamtschaden eingetreten ist. Es gibt noch weitere besonders schwere Fälle, die angesichts des Umfangs im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht erläutert werden können.
Rechtsanwalt
Sinan Akay
Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher). Verbraucher verfügen in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieses ist auf 14 Tage nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, befristet (→ Widerrufsbelehrung). Erst mit dem Zugang (z. B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.
Die Widerrufsbelehrung muss verständlich als solche formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
-
dass ein Widerrufsrecht besteht
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dass es keiner Begründung bedarf und Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt wird
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der Name des Unternehmers und an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist
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Dauer und Beginn der Frist und dass rechtzeitiges Absenden genügt.
Geschäftsführers stellt nicht nur eine schwierige Tätigkeit dar, sondern eine berufliche Herausforderung, die bei rechtlichem Fehlverhalten sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der Haftungsvarianten werde ich im Rahmen dieses Beitrags die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 266 a Strafgesetzbuch auszugsweise erläutern. Bei der Strafbarkeit des § 266 a StGB geht es im Wesentlichen darum, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung) unter Strafe gestellt wird. Nach den sozialrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber für die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Durch diese Strafbarkeit soll die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden. Insbesondere bei den Fällen, in denen Angestellte zwar geringfügig angemeldet sind, aber tatsächlich täglich in Vollzeit arbeiten, ist Achtung geboten. Es dürfte in dieser Konstellation auf der Hand liegen, dass sich hierdurch die GmbH als Arbeitgeber die Bezahlung der Krankenversicherungs-und Rentenversicherungsbeiträge in rechtswidriger Weise ersparen möchte. Bei einer etwaigen Betriebsprüfung kann ein Prüfer relativ schnell feststellen, ob ein Anfangsverdacht für die Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB besteht. Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH einleitet. Die entscheidende Frage ist nunmehr, was einen Geschäftsführer bei einer etwaigen Verurteilung erwartet. Gemäß § 266 a Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. Vorsicht! Bei diesem Strafrahmen handelt es sich lediglich um das Grunddelikt. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 a Abs.4 StGB vor, wird das Gericht zwischen 6 Monaten und 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgehen. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn ein größerer Gesamtschaden eingetreten ist. Es gibt noch weitere besonders schwere Fälle, die angesichts des Umfangs im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht erläutert werden können.
Rechtsanwalt
Sinan Akay